VI. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(2) Wer
1. | eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 88 und 89), | |||||||||
2. | der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 90 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 90 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach § 90 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 93 Abs. 1 Z. 1), | |||||||||
4. | einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 86 Abs. 6), | |||||||||
5. | den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 95 Abs. 3), | |||||||||
6. | die gemäß § 85 Abs. 4, § 86 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt, | |||||||||
7. | ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 91 Abs. 2), | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001) |
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