§ 95 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

4. Abschnitt

Aufsicht

 

§ 95

Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und privaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. § 75 ist anzuwenden.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 84 bis 91, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der §§ 93 und 94 einschließlich der im § 93 Abs. 1 Z. 4 zitierten.

(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 bis 4 sind auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 95 Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 94 Oö. LS
§ 96 Oö. LS