Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Privatschulen und privaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. § 75 ist anzuwenden.Die Aufsicht über die Privatschulen und privaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. Paragraph 75, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 84 bis 91, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der §§ 93 und 94 einschließlich der im § 93 Abs. 1 Z 4 zitierten.Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 91, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der Paragraphen 93 und 94 einschließlich der im Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 4, zitierten.
(3)Absatz 3In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 bis 4 sind auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen. Die Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 2 bis 4 sind auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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