4. Abschnitt
Aufsicht
Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und privaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. § 75 ist anzuwenden.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 84 bis 91, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der §§ 93 und 94 einschließlich der im § 93 Abs. 1 Z. 4 zitierten.
(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 bis 4 sind auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.
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