§ 61 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 61

Schulgemeinschaftsausschuß

 

(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20% der Schüler verlangen, drei Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlangen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen.

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher sowie dessen zwei Stellvertreter.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei sind § 58 Abs. 7 sowie die Bestimmungen des Abs. 3 über die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden hat, und die Funktionsdauer anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.

(6) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

1.

die Beratung insbesondere über

a)

wichtige Fragen des Unterrichtes,

b)

wichtige Fragen der Erziehung,

c)

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen, Schullandwochen und Schulschikursen),

d)

die Durchführung von Elternsprechtagen,

e)

die Durchführung von Sammlungen,

f)

die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

g)

Fragen der Schulgesundheitspflege,

h)

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 57 Abs. 3);

2.

die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler (§ 57 Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter (§ 58 Abs. 4);

3.

die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers zum Schülervertreter (§ 58 Abs. 5).

(7) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(8) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.

(9) Die Festsetzungen nach Abs. 6 Z. 2 und die Entscheidung nach Abs. 6 Z. 3 unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 6 Z. 1 genannten Angelegenheiten.

(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.

(12) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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