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Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
1. | körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung); | |||||||||
2. | Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig; | |||||||||
3. | für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. |
(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:
1. | die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung; | |||||||||
2. | die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt. |
(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Schulbehörde einen externen Schulbesuch bewilligen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
1. | körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung); | |||||||||
2. | Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig; | |||||||||
3. | für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. |
(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:
1. | die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung; | |||||||||
2. | die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt. |
(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Schulbehörde einen externen Schulbesuch bewilligen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)