§ 21 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

§ 21

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

1.

körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung);

2.

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig;

3.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

1.

die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung;

2.

die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt.

(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Schulbehörde einen externen Schulbesuch bewilligen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2005

§ 21

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

1.

körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung);

2.

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig;

3.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

1.

die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung;

2.

die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt.

(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Schulbehörde einen externen Schulbesuch bewilligen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

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