§ 43 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Absatz 3,, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)
  4. (4)Absatz 4Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,1800,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; V LGBl.Nr. 137/2015, LGBl.Nr. 137/201515/2025)Als Reisekosten nach Absatz eins bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,1800,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; römisch fünf LGBl.Nr. 137/2015, 15/2025)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Absatz 3,, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)
  4. (4)Absatz 4Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,1800,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; V LGBl.Nr. 137/2015, LGBl.Nr. 137/201515/2025)Als Reisekosten nach Absatz eins bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,1800,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; römisch fünf LGBl.Nr. 137/2015, 15/2025)

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