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Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2004, sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 55/2007, 71/2012)
Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2004, sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 55/2007, 71/2012)