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Sonstige Regelungen des Geschäftsgangs;
Ausnahmen von der Geschäftsordnung
(1) Im Übrigen hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Geschäftsgang zu regeln, ohne dass dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.
(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: § 22 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 2 und 11, § 38 Abs. 1 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)
Sonstige Regelungen des Geschäftsgangs;
Ausnahmen von der Geschäftsordnung
(1) Im Übrigen hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Geschäftsgang zu regeln, ohne dass dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.
(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: § 22 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 2 und 11, § 38 Abs. 1 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)