§ 34b Oö. LGG § 34b

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Zulagen nach § 3 Abs. 2, nicht jedoch der mit dem Gehaltsabkommen 2012 vereinbarten besonderen Gehaltszulage, und zwar für

1.

Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin (AA) von 17 %,

2.

Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+ nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit) von 17 %,

3.

Fachärztinnen und Fachärzte (FA) von 20 %,

4.

Fachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+ nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach) von 20 % sowie

5.

Leitende Ärztinnen und Ärzte (LA) von 20 %.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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