§ 31 Oö. LGG § 31

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch

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Vorrückung (§§ 10 und 113i),

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Zeitvorrückung (§ 32),

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Beförderung (§ 33),

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Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und

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Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

(Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 87/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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