1. | für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind | 560,8 Euro | |
2. | - | für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind, |
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| - | für die Hygienepflegerinnen und -pfleger, |
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| - | für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, |
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| - | für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen | 280,3 Euro. |
3. | für Stellvertreter von Pflegedirektoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichsleiter und Abteilungspfleger | 663,2 Euro | |
4. | für Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und die Direktoren der Hebammenakademien | 770,1 Euro | |
5. | für Pflegedirektoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind | 939,9 Euro | |
6. | für Pflegedirektoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind |
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7. | für Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Kranken- oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und die Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden | 939,9 Euro | |
8. | Soweit den unter Z 1 bis 7 angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger Stunden fehlen, als dies der Hälfte der jeweils geltenden Wochendienstzeit (Halbbeschäftigung) entspricht.Soweit den unter Ziffer eins bis 7 angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger Stunden fehlen, als dies der Hälfte der jeweils geltenden Wochendienstzeit (Halbbeschäftigung) entspricht. |
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(Anm: V LGBl.Nr. 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 79/2024)Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 79/2024)
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