§ 30d Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)
  2. (2)Absatz 2Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des Paragraph 102, Absatz 4, Oö. LBG gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

92,3

D

116,7

C

133,3

B

187,3

A

299,0

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach Paragraph 30 e, Absatz eins a, haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)
  1. (4)Absatz 4Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:Durch die Leistungszulage gemäß Absatz eins, gelten als abgegolten:
    1. a)Litera ain mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
    2. b)Litera bdie einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten.
    (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 28/2001)
  2. (5)Absatz 5Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. Anmerkung, LGBl.Nr. 28/2001)

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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