Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes Oberösterreich im Sinn des § 45a Abs. 1 Oö. LBG der Bildungsdirektion. Die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes kommt auch hinsichtlich dieser Lehrerinnen und Lehrer der Landesregierung zu.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
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