Übergangsbestimmungen zu § 12
(1) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. | dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder | |||||||||
2. | der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Landesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder | |||||||||
3. | der Beamte beim Ausscheiden aus dem Landesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Land nicht zurückgezahlt hat. |
(Anm: LGBl. Nr. 87/1994)
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