(1) Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.
(1a) Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(2) Weiters kann dem Beamten eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.
(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, daß eine Gehaltszulage ruhegenußfähig ist.
(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:
1. | in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, oder in Teilen davon, | |||||||||
2. | in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder | |||||||||
3. | als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse. |
(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Abs. 1a, wenn eine Vorrückung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
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