(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
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