§ 32 Oö. LGG § 32

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte

-

der Verwendungsgruppen E und D - die Dienstklassen II und III,

-

der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen II bis IV,

-

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen III bis V,

-

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.

(Anm: LGBl. Nr. 5/1983)

(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten

-

der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse III,

-

der Verwendungsgruppen D, C und B in die Dienstklasse IV,

-

der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse V,

-

der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VI

findet nur statt, wenn der Beamte mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt. (Anm: LGBl. Nr. 2/1964)

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 10 und 113i sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Oö. LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Oö. LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Oö. LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Oö. LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Oö. LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Oö. LGG
§ 33 Oö. LGG