(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
- | der Verwendungsgruppen E und D - die Dienstklassen II und III, | |||||||||
- | der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen II bis IV, | |||||||||
- | der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen III bis V, | |||||||||
- | der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 5/1983) |
(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
- | der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse III, | |||||||||
- | der Verwendungsgruppen D, C und B in die Dienstklasse IV, | |||||||||
- | der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse V, | |||||||||
- | der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VI | |||||||||
findet nur statt, wenn der Beamte mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt. (Anm: LGBl. Nr. 2/1964) |
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 10 und 113i sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
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