§ 30f Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 30f

Anpassung von Beträgen

 

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Erhöhung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;

2.

liegt eine Vereinbarung nach Z. 1 nicht vor, so kann die Erhöhung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

 

(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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