§ 19 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999

§ 19

Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse

und des Zentralwahlausschusses

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen und des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der KundmachungVerlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (Paragraph 24,) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024

§ 19

Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse

und des Zentralwahlausschusses

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen und des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der KundmachungVerlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (Paragraph 24,) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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