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Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen und des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der KundmachungVerlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen und des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung (Paragraph 24,) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der KundmachungVerlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen und des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der KundmachungVerlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen und des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung (Paragraph 24,) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der KundmachungVerlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)