§ 17 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 17

Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Landespersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Landespersonalausschuß in geeigneter Weise kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 17

Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Landespersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Landespersonalausschuß in geeigneter Weise kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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