§ 62d Oö. L-PG Übergangsbestimmungen zum

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist die Zahl „560“ imEntfallen (Anm: § 15 Abs. 3 Z 2 LGBl.Nr. 121/2014und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr Zahl

-----------

2003 364

2004 378

2005 392

2006 406

2007 420

2008 434

2009 448

2010 462

2011 476

2012 490

2013 504

2014 518

2015 532

2016 546)

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen „300“ im § 4 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr Zahl

-----------

2003 12

2004 24

2005 36

2006 48

2007 60

2008 72

2009 84

2010 96

2011 108

2012 120

2013 132

2014 144

2015 156

2016 168

2017 180

2018 192

2019 204

2020 216

2021 222

2022 228

2023 234

2024 240

2025 246

2026 252

2027 258

2028 264

2029 270

2030 276

2031 282

2032 288

2033 294

Jahr

Zahl

2003

12

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

108

2012

120

2013

132

2014

144

2015

156

2016

168

2017

180

2018

192

2019

204

2020

216

2021

222

2022

228

2023

234

2024

240

2025

246

2026

252

2027

258

2028

264

2029

270

2030

276

2031

282

2032

282

2033

294

------------------- -------------------------------------

Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres

rechnungsmonate vom 1. Jänner bis zum

des Jahres, das + Tag der Ruhestands-

dem Jahr, in dem versetzung X Veränderungswert

der Beamte in den ----------------------------------

Ruhestand versetzt 365

wird, vorangeht.

------------------- -------------------------------------

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Verlängerungswert
365

(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-

nungsmonate (nach nungsmonate (nach

Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des der Ruhe-

dem der Beamte in den standsversetzung voran-

Ruhestand versetzt wird. gegangenen Jahres.

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird.

-

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres.

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2033, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr voran geht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet..

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert
365

------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres vom

rechnungsmonate 1. Jänner bis zum Tag der

des Jahres, das Vollendung des 60. Lebens-

dem Jahr voran- + jahres X Veränderungswert

geht, in dem der -----------------------------------

Beamte das 60. Le- 365

bensjahr vollendet.

------------------- -------------------------------------

(5) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach

nachstehender Formel zu berechnen:

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-

nungsmonate (nach nungsmonate (nach

Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des dem 60. Le-

dem der Beamte das bensjahr vorangegan-

60. Lebensjahr vollendet. genen Lebensjahres.

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet..

-

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres.

(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:

Jahr Prozentsatz

Jahr

Prozentsatz

2003

2,42

2004

2,33

2005

2,25

2006

2,17

2007

2,08

2008

2

2009

1,92

2010

1,83

2011

1,75

2012

1,67

2013

1,58

2014

1,5

2015

1,42

2016

1,33

2017

1,25

2018

1,17

2019

1,08

Ab 2020

1

--------------------

2003 2,42

2004 2,33

2005 2,25

2006 2,17

2007 2,08

2008 2

2009 1,92

2010 1,83

2011 1,75

2012 1,67

2013 1,58

2014 1,5

2015 1,42

2016 1,33

2017 1,25

2018 1,17

2019 1,08

ab 2020 1

--------------------

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2019, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert
365

------------------- -------------------------------------

Prozentsatz des Tage des Kalenderjahres vom

Jahres, in dem 1. Jänner bis zum Tag der

der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-

60. Lebensjahr jahres X Veränderungswert

vollendet. ----------------------------------

365

------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach

nachstehender Formel zu berechnen:

---------------------------- ----------------------------

Höhe des Prozentsatzes Höhe des Prozentsatzes

(nach Abs. 6) des Jahres, (nach Abs. 6) des der

in dem der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-

60. Lebensjahr vollendet. jahres folgenden Jahres.

---------------------------- ----------------------------

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.

(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(10) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a erhöht sich

1.

für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse, die erstmals vor dem 1. Jänner 2003 gebühren, oder

2.

für Ruhe- und für Versorgungsgenüsse, die nach dem 31. Dezember 2002 erstmals gebühren, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollendet hat,

für das in der folgenden Tabelle bezeichnete Jahr wie folgt, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2b Oö. LGG) liegt:

------------------

Jahr Prozentsatz

------------------

2003 0,08

2004 0,17

2005 0,25

2006 0,33

------------------

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25% nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.2014

(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist die Zahl „560“ imEntfallen (Anm: § 15 Abs. 3 Z 2 LGBl.Nr. 121/2014und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr Zahl

-----------

2003 364

2004 378

2005 392

2006 406

2007 420

2008 434

2009 448

2010 462

2011 476

2012 490

2013 504

2014 518

2015 532

2016 546)

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen „300“ im § 4 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr Zahl

-----------

2003 12

2004 24

2005 36

2006 48

2007 60

2008 72

2009 84

2010 96

2011 108

2012 120

2013 132

2014 144

2015 156

2016 168

2017 180

2018 192

2019 204

2020 216

2021 222

2022 228

2023 234

2024 240

2025 246

2026 252

2027 258

2028 264

2029 270

2030 276

2031 282

2032 288

2033 294

Jahr

Zahl

2003

12

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

108

2012

120

2013

132

2014

144

2015

156

2016

168

2017

180

2018

192

2019

204

2020

216

2021

222

2022

228

2023

234

2024

240

2025

246

2026

252

2027

258

2028

264

2029

270

2030

276

2031

282

2032

282

2033

294

------------------- -------------------------------------

Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres

rechnungsmonate vom 1. Jänner bis zum

des Jahres, das + Tag der Ruhestands-

dem Jahr, in dem versetzung X Veränderungswert

der Beamte in den ----------------------------------

Ruhestand versetzt 365

wird, vorangeht.

------------------- -------------------------------------

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Verlängerungswert
365

(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-

nungsmonate (nach nungsmonate (nach

Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des der Ruhe-

dem der Beamte in den standsversetzung voran-

Ruhestand versetzt wird. gegangenen Jahres.

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird.

-

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres.

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2033, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr voran geht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet..

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert
365

------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres vom

rechnungsmonate 1. Jänner bis zum Tag der

des Jahres, das Vollendung des 60. Lebens-

dem Jahr voran- + jahres X Veränderungswert

geht, in dem der -----------------------------------

Beamte das 60. Le- 365

bensjahr vollendet.

------------------- -------------------------------------

(5) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach

nachstehender Formel zu berechnen:

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-

nungsmonate (nach nungsmonate (nach

Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des dem 60. Le-

dem der Beamte das bensjahr vorangegan-

60. Lebensjahr vollendet. genen Lebensjahres.

---------------------------- ----------------------------

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet..

-

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres.

(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:

Jahr Prozentsatz

Jahr

Prozentsatz

2003

2,42

2004

2,33

2005

2,25

2006

2,17

2007

2,08

2008

2

2009

1,92

2010

1,83

2011

1,75

2012

1,67

2013

1,58

2014

1,5

2015

1,42

2016

1,33

2017

1,25

2018

1,17

2019

1,08

Ab 2020

1

--------------------

2003 2,42

2004 2,33

2005 2,25

2006 2,17

2007 2,08

2008 2

2009 1,92

2010 1,83

2011 1,75

2012 1,67

2013 1,58

2014 1,5

2015 1,42

2016 1,33

2017 1,25

2018 1,17

2019 1,08

ab 2020 1

--------------------

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2019, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert
365

------------------- -------------------------------------

Prozentsatz des Tage des Kalenderjahres vom

Jahres, in dem 1. Jänner bis zum Tag der

der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-

60. Lebensjahr jahres X Veränderungswert

vollendet. ----------------------------------

365

------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach

nachstehender Formel zu berechnen:

---------------------------- ----------------------------

Höhe des Prozentsatzes Höhe des Prozentsatzes

(nach Abs. 6) des Jahres, (nach Abs. 6) des der

in dem der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-

60. Lebensjahr vollendet. jahres folgenden Jahres.

---------------------------- ----------------------------

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.

(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(10) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a erhöht sich

1.

für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse, die erstmals vor dem 1. Jänner 2003 gebühren, oder

2.

für Ruhe- und für Versorgungsgenüsse, die nach dem 31. Dezember 2002 erstmals gebühren, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollendet hat,

für das in der folgenden Tabelle bezeichnete Jahr wie folgt, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2b Oö. LGG) liegt:

------------------

Jahr Prozentsatz

------------------

2003 0,08

2004 0,17

2005 0,25

2006 0,33

------------------

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25% nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

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