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(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist die Zahl „560“ imEntfallen (Anm: § 15 Abs. 3 Z 2 LGBl.Nr. 121/2014und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
-----------
2003 364
2004 378
2005 392
2006 406
2007 420
2008 434
2009 448
2010 462
2011 476
2012 490
2013 504
2014 518
2015 532
2016 546)
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen „300“ im § 4 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
-----------
2003 12
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
2016 168
2017 180
2018 192
2019 204
2020 216
2021 222
2022 228
2023 234
2024 240
2025 246
2026 252
2027 258
2028 264
2029 270
2030 276
2031 282
2032 288
2033 294
Jahr | Zahl |
2003 | 12 |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 108 |
2012 | 120 |
2013 | 132 |
2014 | 144 |
2015 | 156 |
2016 | 168 |
2017 | 180 |
2018 | 192 |
2019 | 204 |
2020 | 216 |
2021 | 222 |
2022 | 228 |
2023 | 234 |
2024 | 240 |
2025 | 246 |
2026 | 252 |
2027 | 258 |
2028 | 264 |
2029 | 270 |
2030 | 276 |
2031 | 282 |
2032 | 282 |
2033 | 294 |
Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres
rechnungsmonate vom 1. Jänner bis zum
des Jahres, das + Tag der Ruhestands-
dem Jahr, in dem versetzung X Veränderungswert
der Beamte in den ----------------------------------
Ruhestand versetzt 365
wird, vorangeht.
------------------- -------------------------------------
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Verlängerungswert |
(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-
nungsmonate (nach nungsmonate (nach
Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des der Ruhe-
dem der Beamte in den standsversetzung voran-
Ruhestand versetzt wird. gegangenen Jahres.
---------------------------- ----------------------------
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres. |
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2033, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr voran geht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert |
------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres vom
rechnungsmonate 1. Jänner bis zum Tag der
des Jahres, das Vollendung des 60. Lebens-
dem Jahr voran- + jahres X Veränderungswert
geht, in dem der -----------------------------------
Beamte das 60. Le- 365
bensjahr vollendet.
------------------- -------------------------------------
(5) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach
nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-
nungsmonate (nach nungsmonate (nach
Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des dem 60. Le-
dem der Beamte das bensjahr vorangegan-
60. Lebensjahr vollendet. genen Lebensjahres.
---------------------------- ----------------------------
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres. |
(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr Prozentsatz
Jahr | Prozentsatz |
2003 | 2,42 |
2004 | 2,33 |
2005 | 2,25 |
2006 | 2,17 |
2007 | 2,08 |
2008 | 2 |
2009 | 1,92 |
2010 | 1,83 |
2011 | 1,75 |
2012 | 1,67 |
2013 | 1,58 |
2014 | 1,5 |
2015 | 1,42 |
2016 | 1,33 |
2017 | 1,25 |
2018 | 1,17 |
2019 | 1,08 |
Ab 2020 | 1 |
--------------------
2003 2,42
2004 2,33
2005 2,25
2006 2,17
2007 2,08
2008 2
2009 1,92
2010 1,83
2011 1,75
2012 1,67
2013 1,58
2014 1,5
2015 1,42
2016 1,33
2017 1,25
2018 1,17
2019 1,08
ab 2020 1
--------------------
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2019, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | - | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert |
------------------- -------------------------------------
Prozentsatz des Tage des Kalenderjahres vom
Jahres, in dem 1. Jänner bis zum Tag der
der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-
60. Lebensjahr jahres X Veränderungswert
vollendet. ----------------------------------
365
------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach
nachstehender Formel zu berechnen:
---------------------------- ----------------------------
(nach Abs. 6) des Jahres, (nach Abs. 6) des der
in dem der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-
60. Lebensjahr vollendet. jahres folgenden Jahres.
---------------------------- ----------------------------
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. |
(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(10) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a erhöht sich
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
------------------
Jahr Prozentsatz
------------------
2003 0,08
2004 0,17
2005 0,25
2006 0,33
------------------
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25% nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist die Zahl „560“ imEntfallen (Anm: § 15 Abs. 3 Z 2 LGBl.Nr. 121/2014und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
-----------
2003 364
2004 378
2005 392
2006 406
2007 420
2008 434
2009 448
2010 462
2011 476
2012 490
2013 504
2014 518
2015 532
2016 546)
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen „300“ im § 4 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
-----------
2003 12
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
2016 168
2017 180
2018 192
2019 204
2020 216
2021 222
2022 228
2023 234
2024 240
2025 246
2026 252
2027 258
2028 264
2029 270
2030 276
2031 282
2032 288
2033 294
Jahr | Zahl |
2003 | 12 |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 108 |
2012 | 120 |
2013 | 132 |
2014 | 144 |
2015 | 156 |
2016 | 168 |
2017 | 180 |
2018 | 192 |
2019 | 204 |
2020 | 216 |
2021 | 222 |
2022 | 228 |
2023 | 234 |
2024 | 240 |
2025 | 246 |
2026 | 252 |
2027 | 258 |
2028 | 264 |
2029 | 270 |
2030 | 276 |
2031 | 282 |
2032 | 282 |
2033 | 294 |
Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres
rechnungsmonate vom 1. Jänner bis zum
des Jahres, das + Tag der Ruhestands-
dem Jahr, in dem versetzung X Veränderungswert
der Beamte in den ----------------------------------
Ruhestand versetzt 365
wird, vorangeht.
------------------- -------------------------------------
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Verlängerungswert |
(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-
nungsmonate (nach nungsmonate (nach
Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des der Ruhe-
dem der Beamte in den standsversetzung voran-
Ruhestand versetzt wird. gegangenen Jahres.
---------------------------- ----------------------------
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres. |
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2033, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr voran geht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert |
------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Anzahl der Durch- Tage des Kalenderjahres vom
rechnungsmonate 1. Jänner bis zum Tag der
des Jahres, das Vollendung des 60. Lebens-
dem Jahr voran- + jahres X Veränderungswert
geht, in dem der -----------------------------------
Beamte das 60. Le- 365
bensjahr vollendet.
------------------- -------------------------------------
(5) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach
nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrech- Anzahl der Durchrech-
nungsmonate (nach nungsmonate (nach
Abs. 3) des Jahres, in - Abs. 3) des dem 60. Le-
dem der Beamte das bensjahr vorangegan-
60. Lebensjahr vollendet. genen Lebensjahres.
---------------------------- ----------------------------
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres. |
(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr Prozentsatz
Jahr | Prozentsatz |
2003 | 2,42 |
2004 | 2,33 |
2005 | 2,25 |
2006 | 2,17 |
2007 | 2,08 |
2008 | 2 |
2009 | 1,92 |
2010 | 1,83 |
2011 | 1,75 |
2012 | 1,67 |
2013 | 1,58 |
2014 | 1,5 |
2015 | 1,42 |
2016 | 1,33 |
2017 | 1,25 |
2018 | 1,17 |
2019 | 1,08 |
Ab 2020 | 1 |
--------------------
2003 2,42
2004 2,33
2005 2,25
2006 2,17
2007 2,08
2008 2
2009 1,92
2010 1,83
2011 1,75
2012 1,67
2013 1,58
2014 1,5
2015 1,42
2016 1,33
2017 1,25
2018 1,17
2019 1,08
ab 2020 1
--------------------
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahrender vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003 bis 2019, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | - | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert |
------------------- -------------------------------------
Prozentsatz des Tage des Kalenderjahres vom
Jahres, in dem 1. Jänner bis zum Tag der
der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-
60. Lebensjahr jahres X Veränderungswert
vollendet. ----------------------------------
365
------------------- -------------------------------------(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Der VeränderungswertVerlängerungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach
nachstehender Formel zu berechnen:
---------------------------- ----------------------------
(nach Abs. 6) des Jahres, (nach Abs. 6) des der
in dem der Beamte das - Vollendung des 60. Lebens-
60. Lebensjahr vollendet. jahres folgenden Jahres.
---------------------------- ----------------------------
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. |
(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(10) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a erhöht sich
|
| |||||||||
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| |||||||||
|
------------------
Jahr Prozentsatz
------------------
2003 0,08
2004 0,17
2005 0,25
2006 0,33
------------------
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25% nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)