§ 6 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer

1.

eines Karenzurlaubs,

2.

einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,

3.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,

1.

wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;

2.

während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;

2a.

während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;

3.

wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von sechszwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;

4.

während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;

5.

während der Dauer einer Vaterschaftsfrühkarenz.Frühkarenz;

6.

während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)

(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer

1.

eines Karenzurlaubs,

2.

einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,

3.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,

1.

wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;

2.

während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;

2a.

während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;

3.

wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von sechszwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;

4.

während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;

5.

während der Dauer einer Vaterschaftsfrühkarenz.Frühkarenz;

6.

während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)

(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.

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