Teilersatz der Bestattungskosten
(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 41) und wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat.
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