§ 29 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 5) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente (§ 27) und Zusatzrente (§ 28) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 Euro nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen.

(2) Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber dem Mitglied im Sinn des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und das Mitglied ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Oö. KFLG
§ 30 Oö. KFLG