(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 5) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente (§ 27) und Zusatzrente (§ 28) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 Euro nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen.
(2) Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber dem Mitglied im Sinn des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und das Mitglied ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen.
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