§ 28 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 28

Zusatzrente für Schwerversehrte

 

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.

 

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,

2.

bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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