§ 10 Oö. KFG § 10

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder des Landeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längstens fünf Tage vor der Wahl schriftlich eingebracht werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint und mit der Wahl einverstanden ist. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Nicht ständige Fachbeiräte können nach Bedarf vom Landeskulturbeirat auf begrenzte Zeit eingerichtet werden.

(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Landeskulturbeirat aus seiner Mitte gewählt; eine Person kann jeweils nur in einem Fachbeirat den Vorsitz führen. Die weiteren Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Landeskulturbeirat unter Bedachtnahme auf Vorschläge des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats bestellt; sie müssen nicht Mitglieder des Landeskulturbeirats sein. Für den Wahl- bzw. Bestellungsvorgang gilt Abs. 1 sinngemäß. In den Fachbeiräten soll der Anteil der aktiv Kulturschaffenden mindestens ein Drittel betragen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Der oder die Vorsitzende des Landeskulturbeirats und die Vorsitzenden der Fachbeiräte bilden zusammen den Beiratsausschuss; den Vorsitz im Beiratsausschuss führt der oder die Vorsitzende des Landeskulturbeirats. Der Beiratsausschuss hat das Arbeitsprogramm des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte zu erstellen sowie für die erforderliche Koordinierung zu sorgen. Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung (Landeskulturreferent/Landeskulturreferentin) ist zu den Sitzungen des Beiratsausschusses einzuladen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Endet die Funktion eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen dem an Jahren ältesten Mitglied. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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