§ 5 Oö. KFG § 5

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land im Sinne des § 4 Z 11 ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung.

(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.

(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Förderungswerbende müssen Gewähr dafür bieten, dass sie über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie über die erforderlichen Mittel verfügen, soweit solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderung sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung zu binden,

a)

die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden,

b)

rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,

c)

der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land zuzustimmen und

d)

im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (a bis c) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.

(7) Die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung hat schriftlich zu erfolgen; im übrigen ist die Förderung möglichst formlos abzuwickeln. Die Ablehnung einer Förderung ist nicht anfechtbar.

(8) Die Förderungen gemäß § 4 Z 1 bis 10 gelten nicht als finanzielle Förderungen im Sinne dieser Bestimmung.

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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