(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.
(2) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und den Abbau eines regionalen Kulturgefälles.
(3) Insbesondere fördert das Land Oberösterreich
a) | das zeitgenössische kulturelle Schaffen und die Entwicklung neuer Formen kulturellen Lebens, | |||||||||
b) | die Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit als Teil des gegenwärtigen Selbstverständnisses, | |||||||||
c) | die Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch schöpferische Betätigung, aber auch jede Möglichkeit einer Erweiterung des Bildungsangebotes, wobei in besonderer Weise die Jugend angesprochen werden soll. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(4) Das Land Oberösterreich orientiert sich an den gültigen Leitbildern und strategischen Grundsatzpapieren. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, sollen die Gemeinden diesen entsprechend vorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:
a) | Bildende Kunst und Design; | |||||||||
b) | Musik und darstellende Kunst; | |||||||||
c) | Literatur; | |||||||||
d) | Architektur; | |||||||||
e) | Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung; | |||||||||
f) | Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung; | |||||||||
g) | Brauchtums- und Heimatpflege; | |||||||||
h) | elektronische Medien, Fotographie und Film; | |||||||||
i) | unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische, sowie interdisziplinäre Kulturarbeit; | |||||||||
j) | kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtung bestimmt.
(2) Das Land hat darauf zu achten, daß die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit bzw. der Kulturschaffenden erhalten wird.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Durch die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Förderung durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Landes, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Gebietskörperschaften, ist anzustreben.
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)
Arten der Förderung
Die Förderung gemäß § 1 kann insbesondere erfolgen durch:
1. | Animation und Beratung von Einzelpersonen und Gemeinschaften (z.B. Gemeinden oder Betrieben) über Möglichkeiten kultureller Betätigung; | |||||||||
2. | Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur; | |||||||||
3. | Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung; | |||||||||
4. | Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste; | |||||||||
5. | Durchführung oder Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Kurse, Ausstellungen) sowie von Aktionen zur Integration kultureller Einrichtungen (z.B. Bibliotheken); | |||||||||
6. | Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung; | |||||||||
7. | Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien; | |||||||||
8. | Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten; | |||||||||
9. | Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen; | |||||||||
10. | sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke; | |||||||||
11. | Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke. |
(1) Bei Hochbauten des Landes ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerks und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren. Die dafür vorgesehenen Aufwendungen haben jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 1,5% der Bausumme aller Hochbauten, die vom Land in diesem Zeitraum errichtet wurden, zu betragen.
(2) Bei Hochbauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Bauaufwand von über 5,5 Millionen Euro ist ein Architektenwettbewerb durchzuführen, sofern es sich nicht um reine Zweckbauten, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, handelt. Im Rahmen des Architektenwettbewerbs ist jedenfalls darzulegen, in welcher Form eine integrierte künstlerische Gestaltung angestrebt wird und welche finanziellen Aufwendungen dafür erforderlich sein werden. Die Landesregierung kann in besonders zu begründenden Einzelfällen von der Durchführung eines Architektenwettbewerbs absehen.
(3) Bei Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.
(4) Abs. 1 bis 3 sind auch für Bauvorhaben von Rechtsträgern, an denen das Land zu mindestens 50% beteiligt ist, sinngemäß anzuwenden. Bei Bauvorhaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden, wenn für das Bauvorhaben Landesbeiträge und Bedarfszuweisungen im Ausmaß von insgesamt mehr als 50% der Bausumme gewährt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land im Sinne des § 4 Z 11 ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(4) Förderungswerbende müssen Gewähr dafür bieten, dass sie über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie über die erforderlichen Mittel verfügen, soweit solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderung sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung zu binden,
a) | die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden, | |||||||||
b) | rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen, | |||||||||
c) | der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land zuzustimmen und | |||||||||
d) | im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (a bis c) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7) Die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung hat schriftlich zu erfolgen; im übrigen ist die Förderung möglichst formlos abzuwickeln. Die Ablehnung einer Förderung ist nicht anfechtbar.
(8) Die Förderungen gemäß § 4 Z 1 bis 10 gelten nicht als finanzielle Förderungen im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Das Land Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der für alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre zu berichten, welche Aufwendungen in den jeweils abgelaufenen fünf Jahren für die integrierte künstlerische Gestaltung von Hochbauten des Landes im Sinn des § 4a Abs. 1 getätigt wurden. In diesem Bericht sind die jeweiligen Bauvorhaben des Landes, die im Berichtszeitraum verwirklicht wurden, die jeweiligen Baukosten und die jeweiligen Aufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung sowie die Gesamtbaukosten und die Gesamtaufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung darzulegen. Es sind auch jene Bauvorhaben, bei denen der Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 nicht nachgekommen wurde, aufzunehmen und die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000, 69/2011)
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende ständige Fachbeiräte einzurichten:
Fachbeirat I: Bildende Kunst, Design, Film, elektronische Medien;
Fachbeirat II: Musik, Literatur, darstellende Kunst;
Fachbeirat III: Wissenschaft und Erwachsenenbildung;
Fachbeirat IV: Volksbildung, Brauchtum und Heimatpflege;
Fachbeirat V: Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung;
Fachbeirat VI: Regionale Kulturentwicklung.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Fachbeiräte auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009) |
(2) Der Landeskulturbeirat besteht aus:
a) | neun von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern sowie | |||||||||
b) | mindestens neun, höchstens aber 18 weiteren Mitgliedern, die im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihr kulturelles Wirken von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen bestellt werden; diese Vorschläge werden auf Einladung der Landesregierung von bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen erstattet. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 140/2009) |
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(4) Für jedes Mitglied des Landeskulturbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein. Bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist eine Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen (Ersatz-)Mitgliedern anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(6) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben gegenüber dem Land Anspruch auf
a) | Fahrtkostenvergütung für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Sitzung des Landeskulturbeirats | |||||||||
- | jeweils in Höhe des Kilometergeldes gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder | |||||||||
- | jeweils in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden ist, und | |||||||||
b) | eine angemessene Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem einheitlichen Satz festzulegen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 67/1990, 69/2011) |
(7) Abs. 6 ist auf die Mitglieder eines Fachbeirates und des Beiratsausschusses sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:
a) | zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens; | |||||||||
b) | zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besonderen auch zur Bestellung von Jurymitgliedern für Landeskulturpreise; | |||||||||
c) | zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie z. B. Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen; | |||||||||
d) | (vor ihrem Abschluß) zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten; | |||||||||
e) | zu Berichten über die Kulturförderung (§ 6 Abs. 1), über die Umsetzung von Kunst am Bau (§ 6 Abs. 2), sowie zu sonstigen Berichten über kulturelle Aktivitäten des Landes; | |||||||||
f) | zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten, wenn der Landeskulturbeirat von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(2) Dem Landeskulturbeirat kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,
a) | von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben, | |||||||||
b) | der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten, | |||||||||
c) | die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen, | |||||||||
d) | Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern. |
(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bewerbungen bestellt zunächst die Landesregierung die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landeskulturbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Die Wiederbestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bestellten Persönlichkeit. Diese ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) während der laufenden Funktionsperiode aus, so sind die erforderlichen Nachbesetzungen für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(1) Die Mitglieder des Landeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längstens fünf Tage vor der Wahl schriftlich eingebracht werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint und mit der Wahl einverstanden ist. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(2) Nicht ständige Fachbeiräte können nach Bedarf vom Landeskulturbeirat auf begrenzte Zeit eingerichtet werden.
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Landeskulturbeirat aus seiner Mitte gewählt; eine Person kann jeweils nur in einem Fachbeirat den Vorsitz führen. Die weiteren Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Landeskulturbeirat unter Bedachtnahme auf Vorschläge des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats bestellt; sie müssen nicht Mitglieder des Landeskulturbeirats sein. Für den Wahl- bzw. Bestellungsvorgang gilt Abs. 1 sinngemäß. In den Fachbeiräten soll der Anteil der aktiv Kulturschaffenden mindestens ein Drittel betragen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(4) Der oder die Vorsitzende des Landeskulturbeirats und die Vorsitzenden der Fachbeiräte bilden zusammen den Beiratsausschuss; den Vorsitz im Beiratsausschuss führt der oder die Vorsitzende des Landeskulturbeirats. Der Beiratsausschuss hat das Arbeitsprogramm des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte zu erstellen sowie für die erforderliche Koordinierung zu sorgen. Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung (Landeskulturreferent/Landeskulturreferentin) ist zu den Sitzungen des Beiratsausschusses einzuladen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Endet die Funktion eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen dem an Jahren ältesten Mitglied. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(1) Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat zu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet in dieser Sitzung die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu ergehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Landeskulturbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Überdies ist er auf Verlangen des für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung, eines Fachbeirats oder eines Fünftels seiner Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(3) Die Fachbeiräte sind von ihrem Vorsitzenden oder ihrer Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, sowie innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(4) Zu jeder Sitzung des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte ist auch das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, sind auch diese zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder der Landesregierung bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen haben in den Sitzungen beratende Stimme. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Von jeder Sitzung des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen, wobei jeder Landtagsklub das Recht hat, jeweils ein Mitglied des für Angelegenheiten der Kultur zuständigen Ausschusses des Oö. Landtags mit beratender Stimme zu entsenden. Dieses Mitglied kann durch ein anderes Mitglied des Oö. Landtags, das vom jeweiligen Landtagsklub dem für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegeben wurde, vertreten werden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(6) Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Nimmt ein Ersatzmitglied an Sitzungen neben dem betreffenden Mitglied teil, so kommt ihm kein Stimmrecht zu.
(7) Der Landeskulturbeirat beschließt im übrigen seine Geschäftsordnung selbst mit Zweidrittelmehrheit. Die Geschäftsordnung hat auch den Geschäftsgang in den Fachbeiräten und im Beiratsausschuß zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(8) Geschäftsstelle des Landeskulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.
Gesetz vom 2. Oktober 1987 über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (Oö. Kulturförderungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 77/1987 (GP XXIII RV 25 IA 90 AB 124/1987 )
Änderung
LGBl.Nr. 67/1990 (GP XXIII RV 359 AB 370/1990 )
LGBl.Nr. 58/2000 (GP XXV IA 424/1998 IA 795/2000 AB 825/2000 LT 28)
LGBl.Nr. 140/2009 (GP XXVII RV 15/2009 LT 2)
LGBl.Nr. 69/2011 (GP XXVII RV 384/2011 AB 408/2011 LT 17)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
Präambel
§ 1 | Ziele der Kulturförderung |
§ 2 | Bereiche der Kulturförderung |
§ 3 | Grundsätze der Förderung |
§ 4 | Arten der Förderung |
§ 4a | Kunst am Bau |
§ 5 | Besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung |
§ 6 | Bericht über die Förderung |
§ 7 | Landeskulturbeirat |
§ 8 | Aufgaben des Landeskulturbeirates |
§ 9 | Bestellung des Landeskulturbeirates |
Organisation des Landeskulturbeirates, der Fachbeiräte und des Beiratsausschusses | |
Geschäftsgang des Landeskulturbeirates, der Fachbeiräte und des Beiratsausschusses | |
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Kultur umfasst jede schöpferische Leistung, die darauf gerichtet ist, die Welt, in der wir leben, zu gestalten, zu vermenschlichen und auf eine lebenswerte Zukunft hin weiterzuentwickeln. In diesem Sinn ist Kultur ein Wesensmerkmal des Menschen, mittels dessen er seine kreativen Kräfte entfaltet und sich in allen Lebensbereichen für Leistungen einsetzt, in denen das Denken, Fühlen und Wollen seiner Zeit gestalterischen Ausdruck findet.
Kultur schafft Lebensqualität und ist die Basis für ein menschenwürdiges Dasein.
Kultur umschließt aber auch das Bemühen, die großen geistigen und materiellen Leistungen der Vergangenheit, welche die Entwicklung der Kultur als Teil der Gesamtgeschichte spiegeln, anzuerkennen, zu pflegen und durch die Auseinandersetzung mit der Überlieferung den kulturellen Standort in der Gegenwart zu erkennen.
Ihre wesentliche Grundlage liegt in der Unabhängigkeit und Freiheit des Einzelnen einerseits und in der Notwendigkeit der Wechselbeziehungen und des Dialogs andererseits.
Diese Freiheit und Unabhängigkeit gehört zum schöpferischen Gestalten. Wo diese Werte verweigert werden und wo Kultur verordnet wird, degeneriert sie zur bloßen Pflichterfüllung. Wo sie sich hingegen in Freiheit entfalten kann, schafft sie Qualität und Vielfalt und wird zum Träger einer humanen Gesellschaft.
Kunst ist ein wesentlicher Teil der Kultur.
Die Kulturförderung des Landes Oberösterreich soll dem zeitgenössischen Schaffen sowie neuen Formen kulturellen Lebens einen besonderen Stellenwert einräumen. Eine solche Schwerpunktbildung ergibt sich aus der Bedeutung der Kultur als geistige Antriebskraft und als repräsentative Zeugin der schöpferischen Qualität einer geschichtlichen Periode und aus dem Bestreben, den Kulturschaffenden die Möglichkeit zur Verwirklichung kultureller Vorhaben zu erleichtern.
Die Kulturförderung soll aber auch ein Bekenntnis zur Pflege des traditionellen Kulturgutes ausdrücken. In ihm wird gemeinsame Geschichte und gemeinsame Art der Problemlösung lebendig, werden Erlebnisse und Erkenntnisse wach, die in hohem Maß zur Identität Oberösterreichs beitragen. Die Pflege der überlieferten Kulturwerte ist aber zugleich als Bemühen zu verstehen, unsere Gegenwart in die Vergangenheit wie in die Zukunft einzubinden. So wie die Gegenwart die Leistungen früherer Perioden anerkennt, soll die Gegenwart auch im Bewusstsein späterer Generationen verankert werden.
Darüber hinaus soll die Kulturförderung eine bedarfsorientierte Kulturvermittlung sowie die Förderung von Minderheiten und benachteiligten Gruppen beinhalten, um möglichst allen Bevölkerungsgruppen und -schichten die aktive Teilhabe am kulturellen Leben zu ermöglichen.
Um Oberösterreich auch in einem internationalen Kontext kulturell zu verorten, sind darüber hinaus auch die Förderung des kulturellen Austausches mit anderen europäischen und außereuropäischen Regionen sowie die Pflege internationaler Kontakte Ziele der Kulturförderung.
Die Kulturförderung folgt dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)