(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.
(2) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und den Abbau eines regionalen Kulturgefälles.
(3) Insbesondere fördert das Land Oberösterreich
a) | das zeitgenössische kulturelle Schaffen und die Entwicklung neuer Formen kulturellen Lebens, | |||||||||
b) | die Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit als Teil des gegenwärtigen Selbstverständnisses, | |||||||||
c) | die Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch schöpferische Betätigung, aber auch jede Möglichkeit einer Erweiterung des Bildungsangebotes, wobei in besonderer Weise die Jugend angesprochen werden soll. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(4) Das Land Oberösterreich orientiert sich an den gültigen Leitbildern und strategischen Grundsatzpapieren. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, sollen die Gemeinden diesen entsprechend vorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
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