(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtung bestimmt.
(2) Das Land hat darauf zu achten, daß die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit bzw. der Kulturschaffenden erhalten wird.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Durch die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Förderung durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Landes, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Gebietskörperschaften, ist anzustreben.
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)
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