§ 4 Oö. KFG

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Arten der Förderung

 

Die Förderung gemäß § 1 kann insbesondere erfolgen durch:

1.

Animation und Beratung von Einzelpersonen und Gemeinschaften (z.B. Gemeinden oder Betrieben) über Möglichkeiten kultureller Betätigung;

2.

Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;

3.

Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;

4.

Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste;

5.

Durchführung oder Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Kurse, Ausstellungen) sowie von Aktionen zur Integration kultureller Einrichtungen (z.B. Bibliotheken);

6.

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung;

7.

Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien;

8.

Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten;

9.

Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen;

10.

sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke;

11.

Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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