§ 6 Oö. KFG § 6

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der für alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre zu berichten, welche Aufwendungen in den jeweils abgelaufenen fünf Jahren für die integrierte künstlerische Gestaltung von Hochbauten des Landes im Sinn des § 4a Abs. 1 getätigt wurden. In diesem Bericht sind die jeweiligen Bauvorhaben des Landes, die im Berichtszeitraum verwirklicht wurden, die jeweiligen Baukosten und die jeweiligen Aufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung sowie die Gesamtbaukosten und die Gesamtaufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung darzulegen. Es sind auch jene Bauvorhaben, bei denen der Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 nicht nachgekommen wurde, aufzunehmen und die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000, 69/2011)

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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