Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:
a) | Bildende Kunst und Design; | |||||||||
b) | Musik und darstellende Kunst; | |||||||||
c) | Literatur; | |||||||||
d) | Architektur; | |||||||||
e) | Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung; | |||||||||
f) | Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung; | |||||||||
g) | Brauchtums- und Heimatpflege; | |||||||||
h) | elektronische Medien, Fotographie und Film; | |||||||||
i) | unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische, sowie interdisziplinäre Kulturarbeit; | |||||||||
j) | kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
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