§ 9 Oö. KFG § 9

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bewerbungen bestellt zunächst die Landesregierung die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landeskulturbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Die Wiederbestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bestellten Persönlichkeit. Diese ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) während der laufenden Funktionsperiode aus, so sind die erforderlichen Nachbesetzungen für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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