(1) Bei Hochbauten des Landes ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerks und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren. Die dafür vorgesehenen Aufwendungen haben jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 1,5% der Bausumme aller Hochbauten, die vom Land in diesem Zeitraum errichtet wurden, zu betragen.
(2) Bei Hochbauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Bauaufwand von über 5,5 Millionen Euro ist ein Architektenwettbewerb durchzuführen, sofern es sich nicht um reine Zweckbauten, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, handelt. Im Rahmen des Architektenwettbewerbs ist jedenfalls darzulegen, in welcher Form eine integrierte künstlerische Gestaltung angestrebt wird und welche finanziellen Aufwendungen dafür erforderlich sein werden. Die Landesregierung kann in besonders zu begründenden Einzelfällen von der Durchführung eines Architektenwettbewerbs absehen.
(3) Bei Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.
(4) Abs. 1 bis 3 sind auch für Bauvorhaben von Rechtsträgern, an denen das Land zu mindestens 50% beteiligt ist, sinngemäß anzuwenden. Bei Bauvorhaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden, wenn für das Bauvorhaben Landesbeiträge und Bedarfszuweisungen im Ausmaß von insgesamt mehr als 50% der Bausumme gewährt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
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