§ 21a Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der LandesregierungBildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2019

Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der LandesregierungBildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

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