Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:
1. | die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98), | |||||||||
2. | die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99), | |||||||||
3. | die Sperre der Krankenanstalt (§ 100). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 41/2001) |
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