§ 101 Oö. KAG 1997 § 101

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Landesgesetzes vorkommenden Tatbestände, die Landesorgane berechtigen, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.

In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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