§ 91d Oö. KAG 1997 § 91d

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Geschäftsführung des Landessanitätsrats, wie die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte, sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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