(1) Die Leistung der Krankenanstaltenbeiträge (§ 76 Abs. 1) ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Krankenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Landesgesetz den Rechtsträger einer zu errichtenden bzw. einer bestehenden Krankenanstalt treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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