(1) Berechtigungen zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen und erteilt worden sind, bleiben soweit aufrecht, als ihre Ausübung im Rahmen dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Änderung oder Aufhebung einer solcherart aufrechterhaltenen Berechtigung hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.
(2) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Z 1 bis 6, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinn des § 37 zu betrachten.
(3) Ärztliche Leiter, die vor Inkrafttreten der Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 14/1997, bestellt wurden, dürfen diese Funktion auch dann weiterhin ausüben, wenn sie die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 dieses Landesgesetzes nicht erfüllen; das Fehlen dieser Voraussetzungen gilt nicht als Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 6 dieses Landesgesetzes.
(4) Verordnungen, die auf rückwirkend in Kraft tretende Bestimmungen der Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 67/1997, gestützt werden, dürfen auch rückwirkend ab dem betreffenden Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft gesetzt werden.
(5) Für die endgültige Berechnung der Beiträge zum Betriebsabgang für die Jahre 1995 und 1996 und für die vorläufige Berechnung der Beiträge zum Betriebsabgang für das Jahr 1997 ist die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Rechtslage anzuwenden.
0 Kommentare zu § 103 Oö. KAG 1997