(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. | Einberufung der Sitzungen, | |||||||||
2. | Erstellung der Tagesordnung, | |||||||||
3. | Leitung der Sitzungen und Sitzungsverlauf, | |||||||||
4. | Beschlusserfordernisse und Feststellung der Beschlussfähigkeit, | |||||||||
5. | Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände. |
(2) Für einen Geschäftsordnungsbeschluss ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
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