§ 100 Oö. KAG 1997 § 100

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder

1.

ohne die in den §§ 4 bis 6c vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung bzw. Genehmigung betrieben wird oder wenn

2.

Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der gerügten Mängel voranzugehen.

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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