(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 56/2014) |
(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870 betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gelten als gemäß § 91c Abs. 1 dieses Landesgesetzes als bestellt und bilden den Landessanitätsrat im Sinn der §§ 91a ff., dessen Funktionsperiode mit Ende dieser Gesetzgebungsperiode endet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Geschäftsordnung gilt als Geschäftsordnung gemäß § 91e dieses Landesgesetzes, soweit sie den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widerspricht.
(3) Für die Wiederbestellung der zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gilt Folgendes:
1. | jene Mitglieder, die bis zu sechs Jahre im Amt sind, können bis zu zweimal wiederbestellt werden; | |||||||||
2. | jene Mitglieder, die mehr als sechs und bis zu zwölf Jahre im Amt sind, können einmal wiederbestellt werden. |
(4) Die nach den einschlägigen Universitätsvorschriften ausgewählten Leiter für den klinischen Bereich können bis zur Einbeziehung dieser Organisationseinheit der Krankenanstalt in den klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit der Leitung der Organisationseinheit ohne die Anwendung des § 14 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1, 3 und 4 betraut werden.
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