§ 96 Oö. KAG 1997 § 96

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer

1.

eine Krankenanstalt entgegen § 4 oder § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2.

entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt,

3.

entgegen § 9 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 70/2011)

(2) Wer

1.

die nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 9 die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung ändert,

3.

entgegen § 10 Abs. 7 die Anstaltsordnung ohne Genehmigung erläßt oder ändert,

4.

gegen eine nach § 10 erlassene Anstaltsordnung gröblich verstößt,

5.

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 20 verstößt, sofern die Tat nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist,

6.

entgegen § 21 den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt,

7.

gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt,

8.

den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt,

9.

die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.

die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 99/2005)

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 96 Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 96 Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 96 Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 96 Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 95 Oö. KAG 1997
§ 97 Oö. KAG 1997