(1) Wer
1. | eine Krankenanstalt entgegen § 4 oder § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält, | |||||||||
2. | entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt, | |||||||||
3. | entgegen § 9 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 70/2011) |
(2) Wer
1. | die nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||||||||
2. | entgegen § 9 die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung ändert, | |||||||||
3. | entgegen § 10 Abs. 7 die Anstaltsordnung ohne Genehmigung erläßt oder ändert, | |||||||||
4. | gegen eine nach § 10 erlassene Anstaltsordnung gröblich verstößt, | |||||||||
5. | gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 20 verstößt, sofern die Tat nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist, | |||||||||
6. | entgegen § 21 den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt, | |||||||||
7. | gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt, | |||||||||
8. | den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt, | |||||||||
9. | die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||||||||
10. | die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 99/2005) |
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