(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann in den landesgesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat. Diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten heranziehen.
(2) Die Funktionsperiode des Landessanitätsrats entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtags.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
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