(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014, 97/2017)
(2) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1. | eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt; | |||||||||
2. | entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist. |
(3) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann vor Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der Mängel einräumen.
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