§ 97 Oö. KAG 1997 § 97

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2001 bis 31.12.9999
§ 97

Zwangsmittel

Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 19501991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:

1.

die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98),

2.

die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99),

3.

die Sperre der Krankenanstalt (§ 100).

(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

Stand vor dem 18.05.2001

In Kraft vom 15.11.1997 bis 18.05.2001
§ 97

Zwangsmittel

Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 19501991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:

1.

die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98),

2.

die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99),

3.

die Sperre der Krankenanstalt (§ 100).

(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten