(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die zuständige Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 7, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1 bis 6, § 10 Abs. 3 Z 5 und 7, § 10 Abs. 5 und 8, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Z 1, 6 und 7, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 17 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnitts des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, § 18 Abs. 1 bis 3a, § 18 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10, § 18 Abs. 5a und 6, § 18 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, § 18 Abs. 7a bis 9, § 18b, § 20 Abs. 1 bis 4, § 21, § 22 Abs. 1, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 5 und 5a, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 1 bis 10 und 12, § 29 Abs. 1, § 42, § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 bis 4, § 49, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass § 78 nicht anwendbar ist, sowie § 98 Abs. 3 und 4 und § 100 sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2016) |
0 Kommentare zu § 91 Oö. KAG 1997