§ 96 Oö. KAG 1997 § 96

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

eine Krankenanstalt entgegen § 4 ohne Bewilligung errichtet oder entgegen § 6 § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2.

entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt,

3.

entgegen § 9 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 14.500 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 70/2011)

(2) Wer

1.

die nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 9 die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung ändert,

3.

entgegen § 10 Abs. 7 die Anstaltsordnung ohne Genehmigung erläßt oder ändert,

4.

gegen eine nach § 10 erlassene Anstaltsordnung gröblich verstößt,

5.

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 20 verstößt, sofern die Tat nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist,

6.

entgegen § 21 den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt,

7.

gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt,

8.

den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt,

9.

die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.

die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 99/2005)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 10.09.2005 bis 04.08.2011

(1) Wer

1.

eine Krankenanstalt entgegen § 4 ohne Bewilligung errichtet oder entgegen § 6 § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2.

entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt,

3.

entgegen § 9 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 14.500 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 70/2011)

(2) Wer

1.

die nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 9 die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung ändert,

3.

entgegen § 10 Abs. 7 die Anstaltsordnung ohne Genehmigung erläßt oder ändert,

4.

gegen eine nach § 10 erlassene Anstaltsordnung gröblich verstößt,

5.

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 20 verstößt, sofern die Tat nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist,

6.

entgegen § 21 den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt,

7.

gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt,

8.

den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt,

9.

die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.

die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 99/2005)

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