(1) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Oö. Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:
1. | das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde); | |||||||||
2. | das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten; § 21 Abs. 6 bleibt unberührt; | |||||||||
3. | das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen; | |||||||||
4. | das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Oö. Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten), dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf laufende Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 122/2006) |
(1a) Die Fondskrankenanstalten haben ihrerseits sicherzustellen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorgenommen wird, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse einheitlich gestaltet werden. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und haben die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 85/2016)
(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Eurowerte je LKF-Punkt durch den Oö. Gesundheitsfonds. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
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